Keine neue Steuer, nur ein anderer Weg

von Manfred Rütten

Sonntag, 28.12.2014

Steuerformular für das Finanzamt
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In der Steuererklärung kann die Angabe von Kapitalerträgen künftig bald entfallen

Die Kapitalertragssteuer – zum Beispiel auf Zinsen und Dividenden – gibt es schon lange. Auch dass Kirchenmitglieder darauf Kirchensteuer zahlen müssen, ist nicht neu. Trotzdem hat es darüber in den vergangenen Monaten viel Aufregung gegeben.

Anlass waren entsprechende Schreiben von Banken und Sparkassen, die darin ihre Kunden über ein neues Einzugsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalerträge informierten. Wie bereits bei den Kapitalerträgen selbst, auf die seit 2009 eine Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) von 25% erhoben und automatisch von den Geldinstituten ans Finanzamt abgeführt wird, soll dieses automatische Verfahren auch für die auf die Kapitalertragssteuer fällige Kirchensteuer angewendet werden. Die Banken baten deshalb die Kunden um die Erlaubnis, ihre Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen zu dürfen. Das Religionsmerkmal werde verschlüsselt an die Banken übertragen, die dann ab 1. Januar 2015 das automatisierte Verfahren einleiten könnten, hieß es.

Viele Kunden waren durch das Schreiben ihrer Bank oder Sparkasse verunsichert, und Tausende traten daraufhin sogar aus der Kirche aus, weil sie eine höhere oder ganz neue Kirchensteuer befürchteten. Dem ist allerdings nicht so. Es wird weder vom Staat noch von den Kirchen eine neue Steuer erhoben. Was sich 2015 ändert, ist der lediglich Weg, wie künftig die auf Kapitalertragssteuer anfallende Kirchensteuer abgeführt wird. Bisher waren Kapitalerträge in der persönlichen Steuererklärung anzugeben. Durch die Automatisierung kann diese Angabe künftig entfallen, Steuerpflichtige und Finanzämter werden entlastet.

Kapitalerträge werden steuertechnisch als Einkommen gewertet. Sie unterliegen damit – wie auch Löhne und Gehälter – der Steuerpflicht. Allerdings greift diese Steuerpflicht auf Kapitalerträge erst dann, wenn der Gewinn aus Zinsen und Dividenden höher ist, als der sogenannte "Sparerfreibetrag". Dieser Pauschalbetrag beträgt für Ledige 801 Euro im Jahr, für Verheiratete liegt er bei 1602 Euro. Solange der Zinsertrag (z.B. von einem Sparbuch) jeweils unter diesen Pauschbeträgen liegt, wird keine Kapitalertragssteuer fällig. Liegt er aber darüber, so wird auf jeden weiteren Euro rund 25 Cent Kapitalertragssteuer fällig. Und Kirchenmitglieder, die kirchensteuerpflichtig sind, zahlen auf die Kapitalertragssteuer noch einmal (je nach Bundesland) 8 bis 9% Kirchensteuer.

Ein sehr informatives Faltblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zeigt deutlich, dass man schon relativ viel Geld auf der "hohen Kante" haben muss, bevor überhaupt Kapitalertragssteuer und darauf dann auch Kirchensteuer fällig wird. So erhält z.B. ein Ehepaar mit einem Sparguthaben von 160.000 Euro, auf das die Bank pro Jahr 1% Zinsen zahlt, jährliche Zinseinnahmen von 1600 Euro. Damit liegt das Paar immer noch unterhalb ihres "Sparerfreibetrages" von 1602 Euro – und muss deshalb weder Kapitalertragssteuer noch darauf Kirchensteuer bezahlen.
Sonntag, 28.12.2014